Die von Generalanwalt Alexios Emiliou vorgelegten Schlussanträge verdeutlichen, dass Malta mit Bill 55 rechtswidrig versucht habe, ausländische Rückzahlungsurteile zu blockieren. Er argumentiert, dass eine solche nationale Maßnahme der Brüssel-Ia-Verordnung widerspricht und protektionistische Tendenzen aufweise. CLLB-Rechtsanwalt Thomas Sittner weist darauf hin, dass eine entsprechende Entscheidung des EuGH den Weg für europäische Verbraucher ebnen werde, ihre Verluste aus Online-Spielen europaweit erstattet zu bekommen und Anbieter stärker in die Verantwortung zu nehmen.
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Einheitliche EU-Vollstreckung stärkt dauerhaft strikt Verbraucherschutz im Glücksspielmarkt europaweit
Alexios Emiliou kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Schluss, dass die maltesische Bill 55 die Verpflichtungen der Brüssel-Ia-Verordnung verletzt, indem sie deutsche und österreichische Urteile über Online-Glücksspielverluste nicht vollstreckt. Seiner Ansicht nach darf Malta Urteile anderer Mitgliedstaaten nicht einseitig aussetzen. Akzeptiert der EuGH diese Argumentation, erhalten betroffene Spieler die Möglichkeit, ihre Erstattungsansprüche direkt vor maltesischen Gerichten einzureichen und maltesische Anbieter zur Rückzahlung ihrer Verluste zu zwingen und den Verbraucherschutz stärken.
Malta zweifelt EU-Urteilsanerkennung an umstrittener schützlicher Maßnahme heimischer Anbieter
Gerichte in Deutschland und Österreich bestätigten in mehreren Verfahren den Anspruch von Spielern auf Rückzahlung, wenn Online-Glücksspielanbieter ohne behördliche Genehmigung arbeiteten. Um diesen Urteilen zu entziehen, verabschiedete die maltesische Regierung die Bill 55 und setzte damit die Anerkennung solcher EU-Urteile in Malta außer Kraft. Diese Ausnahme führt dazu, dass Verbraucher ihre Forderungen nicht mehr unmittelbar geltend machen können und zusätzliche Hürden überwinden müssen. Kritiker warnen offensichtlich vor Subversionsversuchen des EU-Amerkungssystems.
Dienstleistungsfreiheit schützt Urteilsanerkennung und verhindert öffentliche-Ordnung-Ausnahme als protektionistischen Vorwand
Mit Inkrafttreten der Brüssel-Ia-Verordnung ist sichergestellt, dass in einem EU-Staat erwirkte gerichtliche Entscheidungen rechtsverbindlich in anderen Mitgliedstaaten gelten und vollstreckt werden können, ohne dass dort zusätzliche Prüfungen stattfinden. Ausnahmen, etwa zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, sind bewusst eng gefasst und dürfen nicht in eine generelle Blockade umschlagen, mit der unliebsame Urteile verhindert werden. Generalanwalt Emiliou betont, dass die Ordre-public-Klausel nicht zur protektionistischen Abwehr oder Hinderung rechtmäßiger Verfahren missbraucht werden darf.
Malta darf laut Emiliou Bill 55 nicht EU-Verordnung ignorieren
Das Verfahren C-683/24 vor dem EuGH resultierte aus einem Vorlagebeschluss des Wiener Handelsgerichts, das Zweifel an der Zulässigkeit der maltesischen Bill 55 äußerte. In seinen Schlussanträgen erklärte Generalanwalt Emiliou, dass diese Sonderregelung unverhältnismäßig sei und den Zielen der Brüssel-Ia-Verordnung zuwiderlaufe. Er argumentierte, dass die Blockade grenzüberschreitender Vollstreckungen den Verbraucherschutz schwäche und betonte die Notwendigkeit einheitlicher Rechtsdurchsetzung in der EU. Diese Haltung stärkt die Rechtssicherheit für alle europäischen Verbraucher. deutlich spürbar.
Emiliou betont: Ordre-public-Klausel darf EU-Rechtsdurchsetzung nicht weiter fundamental behindern
Der Generalanwalt kritisiert Maltas Berufung auf die Ordre-public-Klausel und bewertet sie als unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundprinzipien der EU-Freizügigkeit. Die politisch motivierte Neubewertung zuvor rechtskräftiger Urteile stehe im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und dürfe nicht zur Abschottung nationaler Märkte führen. Ein Einsatz dieser Ausnahmeklausel als protektionistisches Instrument unterlaufe die Einheitlichkeit des europäischen Rechtsrahmens und schwäche die Verbraucherrechte in allen Mitgliedstaaten. Somit gefährdet das Vorgehen die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung und das gegenseitige Vertrauen.
maltesische Glücksspiellizenz rechtfertigt keine Freizügigkeit im EU-Spielemarkt für Betreiber
Der Generalanwalt stellt klar, dass der Binnenmarktmechanismus nicht automatisch die Gleichstellung aller nationalen Glücksspiellizenzen bewirkt. Eine maltesische Lizenz eröffnet daher nicht ungehinderten Zugang in andere EU-Länder. Vielmehr verbleibt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, eigene Regularien im Online-Glücksspielsektor zu bestimmen. Staaten wie Deutschland können dementsprechend Betreibern zusätzliche Bedingungen auferlegen oder einzelne Spielformen untersagen, selbst wenn diese schon in Malta lizenziert sind, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.
Malta darf Bill 55 nicht zur Blockade von Rückzahlungsansprüchen
Zustimmt der EuGH den Schlussanträgen von Generalanwalt Emiliou, setzt er eine verbindliche EU-Richtlinie zur Anerkennung und Vollstreckung von Rückzahlungsentscheidungen gegen unregulierte Online-Glücksspielanbieter in Kraft. Spieler in Not werden so europaweit abgesichert und verlieren ihr Recht auf Entschädigung nicht durch länderspezifische Ausnahmeregelungen. Diese Maßnahme stärkt den Verbraucherschutz, stellt klare Rahmenbedingungen her und zwingt Betreiber, länderübergreifend gleiche Compliance-Standards einzuhalten. Somit profitieren vertrauenswürdige Anbieter und Spieler genießen europaweit optimalen Schutz vor betrügerischen Plattformen.
Generalanwalt Emiliou betont in seinen Schlussanträgen, dass Malta mit der Bill 55 seine Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile gemäß der Brüssel-Ia-Verordnung verletzt. Diese Haltung versperrt bisher Online-Spielern den Rechtsweg zur Rückforderung verlorener Einsätze bei maltesischen Anbietern. Gibt der Europäische Gerichtshof der Argumentation statt, entsteht ein rechtsverbindlicher Rahmen für Verbraucherrechte und regelt zugleich die grenzüberschreitende Compliance im europäischen Glücksspielmarkt verbindlich. Der Beschluss könnte wegweisend für künftige EU-rechtliche Auseinandersetzungen sein.

